Brauchtumsfeuer

Das Abbrennen sog. biogener Materialien ist ganzjährig verboten!

(Ausnahmen sind in den jeweiligen Rechtsnormen festgelegt)

Ein Abbrennen kann aber auch im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nur erfolgen, wenn:

  • Keine Gefährdung ausgeht.
  • Eine Aufsicht bis zum Ende vorhanden ist, d. h. Glutnester müssen abgelöscht werden!
  • Mittel der ersten Löschhilfe vorbereitet neben dem Feuer bereit stehen (Gartenschlauch, Feuerlöscher…)
  • Sich keine brennbaren Gegenstände in der Nähe des Feuers befinden
  • Keine Ausbreitungsgefahr besteht. (wenn starker Wind auftritt, ist das Feuer zu löschen.)

 

Mindestabstände:

 

  • zu Grundstücksgrenzen mindestens 5 m
  • zu Gebäuden mindestens 10 m
  • zu brennbaren Objekten allgemein (z. B. Gartenhütte) 3 mal den Durchmesser des jeweiligen Feuers

 

Verboten ist jedenfalls:

 

  • Verwendung von Brandbeschleunigern (Benzin, Spiritus etc…)
  • Einbringen von nicht biogenen Abfällen (Autoreifen etc.)
  • Ausnahmsloses Verbot bei starker Trockenheit und starkem Wind !

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